Satzung

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Aktuelle Satzung des SV Auweiler Esch 59 e.V.


Satzung


§1 Name, Sitz, Vereinsfarben und Geschäftsjahr


1. Der Verein hat den Namen „Sportverein Auweiler-Esch 59 e.V.“, abgekürzt „SV Auweiler-Esch“.

2. Der Verein hat seinen Sitz in 50765 Köln.

3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nummer 8214 eingetragen.

4. Die Vereinsfarben sind gelb/schwarz.

5. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§2 Vereinszweck und steuerliche Grundsätze


1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar als gemeinnützigen Zweck die Förderung des Sports gem. § 52 Abs. 2 Nr. 21 der Abgabenordnung.


2. Der Zweck wird insbesondere verwirklicht durch

a) eine entsprechende Organisation eines geordneten Sport-, Spiel und Kursbetriebes für alle Bereiche einschließlich des Freizeit- und Breitensports,

b) die Durchführung eines Trainingsbetriebes,

c) die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen,

d) die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen sowie sportlichen Wettkämpfen,

e) die Beteiligung an Kooperationen und Sport-Spielgemeinschaften.


3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.


4. Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.


5. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. § 8 Nr. 2 und 3 bleiben unberührt.


6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Ausgaben begünstigt werden.


7. Ausgeschiedene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.


§3 Mitgliedschaft


1. Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, Jugendmitgliedern und Ehrenmitgliedern.


a) Ordentliche Mitglieder sind alle Personen nach der Vollendung des 18. Lebensjahres.


b) Jugendmitglieder sind alle Personen vor der Vollendung des 18. Lebensjahres.


c) Ehrenmitglieder sind Personen, die durch einen Beschluss des Gesamtvorstandes dazu ernannt worden sind. Dies ist nur zulässig, sofern die Person sich um den Verein in besonderem Maße verdient gemacht hat.


2. Stimmberechtigt in den Mitgliederversammlungen sind die ordentlichen Mitglieder, die mindestens seit 2 Monaten Mitglied sind und die Ehrenmitglieder.


3. Aufnahmeanträge bedürfen der Schriftform und bei minderjährigen Personen der Beifügung der schriftlichen Einwilligung einer/eines Erziehungsberechtigten. Wird einem Aufnahmeantrag innerhalb einer Frist von einem Monat nach seiner Stellung durch den Vorstand nicht widersprochen, gilt die Antragstellerin/der Antragsteller vom Tage der Stellung ihres/seines Antrages an als aufgenommen. Widerspricht der Vorstand, kann er beschließen, dass die Mitgliedschaft erst mit seiner Entscheidung beginnt.


4. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt kann nur zum 30.6. oder 31.12. eines Kalenderjahres erklärt werden. Er bedarf der Schrift- oder Textform und ist an die Geschäftsstelle zu richten. Die Austrittserklärung eines minderjährigen Mitgliedes bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Beifügung der schriftlichen Einwilligung einer/eines Erziehungsberechtigten. Ein Ausschluss kann nur durch einen Beschluss des Gesamtvorstandes erfolgen und ist nur wegen eines vereinsschädigenden Verhaltens zulässig. Dazu gehört insbesondere der Verzug mit der Zahlung eines Mitgliedsbeitrages im Sinne von § 4 der Satzung und der Nichtzahlung trotz einer zweimaligen schriftlichen Mahnung. Vor dem Ausschluss eines Mitgliedes ist ihm die Gelegenheit zu einer Stellungnahme zu geben. Über von

ihm erhobene Einwendungen entscheidet der Gesamtvorstand innerhalb einer Frist von einem Monat. Der Ausschluss und die Entscheidung über dagegen gerichtete Einwendungen bedürfen der Schriftform.


5. Scheidet ein Mitglied aus, besteht unabhängig von dem Grund kein Anspruch auf Auszahlung geleisteter Beiträge. Bei einem Ausscheiden vor dem 01.07. eines Kalenderjahres werden die für die Zeit ab dem 01.07. dieses Jahres gem. §§ 4 und 10 geleisteten Beiträge erstattet, sofern deren Gesamtsumme mindestens Euro 10,00 beträgt.


§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder


1. Die Mitglieder sind zur Erbringung der Mitgliedsbeiträge und einer gegebenenfalls festgesetzten Aufnahmegebühr verpflichtet. Dies gilt auch für abteilungsspezifische Beiträge und Umlagen und für Gebühren für besondere Vereinsleistungen.


2. Die Erbringung der in Ziffer 1 genannten Leistungen erfolgt grundsätzlich durch ein Bankeinzugsverfahren. Die erforderlichen Daten sind dem Verein mitzuteilen. Sofern die Durchführung dieses Verfahrens durch einen von dem Mitglied zu vertretenden Grund scheitert, ist ein dadurch entstandener Verwaltungsaufwand durch einen Pauschalbetrag zu erstatten. Dessen Höhe bestimmt der Vorstand.


3. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift unverzüglich mitzuteilen.


4. Kommt das Mitglied seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, werden die Forderungen außergerichtlich und gerichtlich eingetrieben. Die daraus entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.


5. Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Ausnahmefällen die sich aus § 4, Nr. 1, 2 und 4 ergebende Pflichten ganz oder teilweise erlassen. Die Gründe sind schriftlich festzuhalten.


§5 Gliederung


1. Der Sportbetrieb findet in Abteilungen statt. Deren Einrichtung und Beendigung wird durch den Gesamtvorstand beschlossen.


2. Der Gesamtvorstand kann den Abteilungen ausschließlich sie betreffende Angelegenheiten zur selbstständigen Erledigung übertragen. Sie können keine eigenen Rechte oder Pflichten begründen.


3. Die Abteilungen haben die Befugnis zur Regelung eigener Angelegenheiten durch eine Abteilungsordnung. Sie ist durch den Gesamtvorstand zu genehmigen.


4. Die Mitglieder einer Abteilung wählen innerhalb eines Monats vor einer Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahre eine Abteilungsleiterin/einen Abteilungsleiter. Das Ergebnis dieser Wahl ist durch die Mitgliederversammlung zu

bestätigen. Erfolgt keine Bestätigung, hat die Abteilung erneut eine Abteilungsleiterin/einen Abteilungsleiter zu wählen, dessen Wahl vom Gesamtvorstand zu bestätigen ist. Erfolgt dies nicht, hat der Gesamtvorstand bis zum Ende seiner Wahlperiode für diese Abteilung eine Abteilungsleiterin/einen Abteilungsleiter zu bestimmen.


§6 Organe des Vereins


Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der geschäftsführende Vorstand, der Gesamtvorstand und der Jugendausschuss.


1. In jedem Kalenderjahr, möglichst in regelmäßigen Abständen, soll eine Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Die Einberufung erfolgt durch ein Vorstandsmitglied aufgrund eines Beschlusses des geschäftsführenden Vorstandes.

Dies erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens 2 Wochen, wobei die Veröffentlichung in der Vereinszeitschrift oder die Bekanntgabe per Fax oder E-Mail oder in den Internetportalen des SV Auweiler-Esch ausreicht. Der Einladung ist eine

Tagesordnung beizufügen.


2. Anträge sind eine Woche vor der Durchführung der Versammlung schriftlich bei der/bei dem 1. Vorsitzenden oder bei einem Vorstandsmitglied einzureichen.


3. Tagesordnungspunkte der Mitgliederversammlung sind regelmäßig:

a) Bericht des Gesamtvorstandes über das abgelaufene Kalenderjahr,

b) Genehmigung des Rechnungsabschlusses für das abgelaufene Kalenderjahr,

c). Entlastung des Vorstandes,

d) Wahl einer Versammlungsleiterin/eines Versammlungsleiters,

e). Wahl einer Wahlleiterin/eines Wahlleiters, sofern dies satzungsmäßig erforderlich ist,

f) Neuwahl des geschäftsführenden Vorstandes, sofern dies satzungsgemäß erforderlich ist,

g) Wahl von 2 Kassenprüferinnen/Kassenprüfer,

h) Bestätigung von Abteilungsleiterinnen/Abteilungsleitern, sofern dies nach der Satzung erforderlich ist,

i) Verschiedenes.


§ 7 Der Vorstand


1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus der/dem 1. Vorsitzenden, der/dem 2. Vorsitzenden/dem der Geschäftsführerin/dem Geschäftsführer, der Schatzmeisterin/dem Schatzmeister, der/dem stellvertretenden

Schatzmeisterin/Schatzmeister, der Vertreterin/dem Vertreter des Jugendausschusses und der Sportdirektorin/dem Sportdirektor.


2. Er wird für einen Zeitraum von 2 Jahren durch die Mitgliederversammlung gewählt.


3. Der Gesamtvorstand besteht aus den unter Ziffer 1 genannten Personen und den Leitern/innen der Abteilungen und dem/der Heimmanager/in.


4. Eine Personalunion/Ämterhäufung ist gemäß den gesetzlichen Bestimmungen zulässig, doch dürfen im geschäftsführenden Vorstand von einer Person höchstens 2 Ämter wahrgenommen werden. Die Schatzmeisterin/der Schatzmeister und Stellvertreterin/Stellvertreter dürfen kein weiteres Amt im geschäftsführenden Vorstand wahrnehmen.


§7a Der Beirat


1. Dem Vorstand steht ein Beirat zur Seite. Dieser besteht aus mind. 3 und höchstens 5 Mitgliedern. Die Beiratsmitglieder werden vom Vorstand berufen.


2. Die Beiratssitzungen sollen jährlich mindestens zweimal stattfinden, dies kann im Rahmen einer Vorstandssitzung erfolgen. Der Beirat ist beschlussfähig, wenn zur Beiratssitzung seitens des Vorstandes mit einer Frist von einer Woche schriftlich geladen worden ist. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt den Beiratsmitgliedern als zugegangen, wenn es an die letzte vom Beiratsmitglied bekannt gegebene Adresse oder Mailadresse gerichtet ist. Beiratsmitglieder, die nicht Vereinsmitglieder sind, haben kein Stimmrecht. Der Beirat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme

der/des Beiratsvorsitzenden.

3. Der Beirat wird für die Dauer von zwei Jahren benannt, die Wiederernennung der Beiratsmitglieder ist möglich, die amtierenden Beiratsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis eine Nachfolgerin/ein Nachfolger bestimmt ist.


4. Der Beirat ist vom Vorstand einzuberufen. Die Leitung hat ein Vorstandsmitglied.


5. Der Beirat hat die Aufgabe, über wichtige Vereinsangelegenheiten zu beraten und den Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen.


§ 8 Ehrenamtliche Tätigkeit und Aufwendungsersatz


1. Die Vereins- und Organämter werden ehrenamtlich ausgeführt.


2. Der geschäftsführende Vorstand darf bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse für den Verein Aufträge gegen eine angemessene Honorierung oder Vergütung an Dritte vergeben.


3. Die Mitglieder und Mitarbeiter/innen des Vereins haben gem. § 670 BGB einen Anspruch für die Erstattung von Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeiten für den Verein entstanden sind. Er ist innerhalb einer Ausschlussfrist von 3 Monaten nach seiner Entstehung unter Vorlage prüffähiger Belege geltend zu machen. Die Mitglieder und Mitarbeiter/innen haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der geschäftsführende Vorstand kann im Rahmen der steuerrechtlichen Zulässigkeiten Aufwandspauschalen festsetzten.


§ 9 Vereinsjugend


1. Die Abteilungen können mit Zustimmung des Gesamtvorstands eigene Jugendabteilungen führen.


2. Die Jugendabteilungen verwalten die ihnen zufließenden Mittel selbständig. Nach dem Abschluss eines Geschäftsjahres haben Sie dem geschäftsführenden Vorstand über die Verwendung der ihnen zugewiesenen Mittel zu berichten.


3. Organe der Vereinsjugend sind die Jugendleiterin/der Jugendleiter und die Jugendversammlung. Deren Besetzung und Zuständigkeit ist durch eine Jugendordnung zu regeln, die von der Jugendversammlung beschlossen wird.


§ 10 Geschäftsordnung


Der geschäftsführende Vorstand und der Gesamtvorstand beschließen spätestens in der 2. Zusammenkunft nach ihrer Wahl eine Geschäftsordnung.


§ 11 Beiträge


1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge im Sinne von § 4 Ziffer 1 Satz 1 wird vom Gesamtvorstand bestimmt.


2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins bestimmt der Gesamtvorstand. Dies gilt auch für abteilungsspezifische Umlagen.


§ 12 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins


1. Eine Satzungsänderung ist nur zulässig aufgrund eines Beschlusses einer Mitgliederversammlung, bei dem drei Viertel der erschienenen Mitglieder sich für die Änderung aussprechen.


2. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Erforderlich für die Auflösung ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen der Anwesenden. Bei einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei einem Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes ist das Vereinsvermögen dem „Familien- und Krankenpflegeverein Pesch“ mit der Auflage zu übertragen, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden.


3. Vorbehaltlich einer anderen Entscheidung der in Satz 1 genannten Versammlung sind im Falle der Auflösung die/der 1. und 2. Vorsitzende als Liquidatoren des Vereins bestellt.


4. Im Falle der Auflösung des Vereins durch eine Fusion ist das Vereinsvermögen auf den neu entstehenden Fusionsverein zu übertragen, sofern sichergestellt ist, dass er es ausschließlich für gemeinnützige und wohltätige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verwendet. Anderenfalls ist das Vermögen an dem Familien- und Krankenpflegeverein Pesch e.V zu übertragen.




Die vorliegende aktuelle Form der Satzung wir mit ihrer Eintragung in das Vereinsregister wirksam.


Stand: April 2021


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